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   LSG Hamburg, 01.10.2015 - L 2 AL 39/15 B ER   

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https://dejure.org/2015,76525
LSG Hamburg, 01.10.2015 - L 2 AL 39/15 B ER (https://dejure.org/2015,76525)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 01.10.2015 - L 2 AL 39/15 B ER (https://dejure.org/2015,76525)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 01. Oktober 2015 - L 2 AL 39/15 B ER (https://dejure.org/2015,76525)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Justiz Hamburg

    § 86a Abs 4 SGG, § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG, § 3 AÜG, § 11 AÜG, § 2 NachwG
    Einstweiliger Rechtschutz gegen die Versagung einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arbeitnehmerüberlassung; Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs; Arbeitsrechtliche Pflichten; Besondere Verleiherpflichten

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 140/90

    Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus LSG Hamburg, 01.10.2015 - L 2 AL 39/15
    An dieser Beurteilung ändert auch die prognostische Natur der Entscheidung nach § 3 Abs. 1 AÜG (dazu BSG, Urteil vom 6. Februar 1992 - 7 RAr 140/90, SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 3) nichts.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2014 - L 8 R 737/13

    Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie darauf entfallener

    Auszug aus LSG Hamburg, 01.10.2015 - L 2 AL 39/15
    Hierfür genügt es nicht, wenn im Hauptsacheverfahren, dem die endgültige Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes vorbehalten ist, möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. April 2014 - L 8 R 737/13 B ER, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 11.03.2011 - L 13 AL 3438/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - erstmalige Erlaubnis

    Auszug aus LSG Hamburg, 01.10.2015 - L 2 AL 39/15
    In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass die Behörde nicht das Vorliegen des Versagungsgrundes selbst zu beweisen hat, sondern nur die Tatsachen, die diese Annahme rechtfertigen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2011 - L 13 AL 3438/10 ER-B, juris).
  • BSG, 29.07.1992 - 11 RAr 51/91

    Arbeitnehmerüberlassung - Festlegung einer Jahresarbeitszeit - Höchstdauer

    Auszug aus LSG Hamburg, 01.10.2015 - L 2 AL 39/15
    Wenn nämlich § 3a Abs. 2 Satz 1 der Arbeitsverträge die Antragstellerin lediglich dazu verpflichtet, Dienste "in dem unter Absatz 1 (sc. der Bestimmung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit) geregelten Umfang pro Woche" anzubieten, und Satz 3 der Vorschrift dem Arbeitnehmer die Wahl lässt, diese Dienste anzunehmen oder abzulehnen, so bedeutet dies für einen Arbeitnehmer - jedenfalls wenn er seiner in § 3a Abs. 1 des Arbeitsvertrages festgelegten Verpflichtung vollständig nachkommen will - letztlich die Arbeit auf Abruf, deren Vereinbarkeit mit der zwingenden Risikoverteilung in § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG mit guten Gründen bezweifelt wird (so etwa von Ulber, a.a.O., Rn. 47 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 29. Juli 1992 - 11 RAr 51/91, SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 5).
  • SG Kiel, 05.07.2019 - S 6 AL 2/19

    Recht der Arbeitnehmerüberlassung: Erteilung einer Erlaubnis zur

    Dies ergibt sich daraus, dass die Klage zum Az. S 6 AL 32/19 gegen die Ablehnung der Verlängerung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 86a Abs. 4 S.1 SGG explizit keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. entsprechend LSG Hamburg, Beschluss vom 1. Oktober 2015, Az. L 2 AL 39/15 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 5. Januar 2009, Az. L 10 B 720/08 AL ER - beide zitiert nach juris).

    Beschluss vom 1. Oktober 2015, Az. L 2 AL 39/15 B ER; LSG Halle, Beschluss vom 10. November 2017, Az. L 2 AL 75/17 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 5. Januar 2009, Az. L 10 B 720/08 AL ER - alle zitiert nach juris).

    § 86a Abs. 4 S.1 SGG verlagert insoweit das Vollzugsrisiko bei einer auf § 3 AÜG gestützten Versagung grundsätzlich auf den Antragsteller (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 1. Oktober 2015, Az. L 2 AL 39/15 B ER - zitiert nach juris).

    Hierfür genügt es nicht, wenn im Hauptsacheverfahren, dem die endgültige Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts vorbehalten ist, möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. April 2014, Az. L 8 R 737/13 B ER, LSG Hamburg, Beschluss vom 1. Oktober 2015, Az. L 2 AL 39/15 B ER - beide zitiert nach juris).

    Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts - wie vorliegend - keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- ? anzunehmen, § 52 Abs. 2 GKG; eine konkrete Bestimmung des Streitwerts scheidet bei dem vorliegenden Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versagung der Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung aus (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Juni 2018, Az. L 7 AL 22/18 B ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 1. Oktober 2015, Az. L 2 AL 39/15 B ER - beide zitiert nach juris).

  • LSG Hamburg, 30.01.2019 - L 2 AL 18/18

    Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

    Die Beklagte hat demgegenüber unter Bezugnahme auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 1. Oktober 2015 - L 2 AL 39/15 B ER - die Ansicht vertreten, dass in den von der Klägerin praktizierten Rahmenvereinbarungen mit hierauf fußenden Einzelarbeitsverträgen eine unzulässige Umgehung des § 11 Abs. 4 AÜG liege.
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